Allgemeine geschäftsbedingungen

Aktualisieren 01/06/2020

§ 1
DEFINITIONEN

  1. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
    • AGB – diese allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    • Lieferant - ie Gesellschaft STAN-SZKŁO BIS spółka z ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa, mit Sitz in Piekary Śląskie unter der Adresse ul. Roździeńskiego 53, 41-946 Piekary Śląskie, eingetragen in das vom Amtsgericht in Gliwice, X. Wirtschaftskammer des Landesgerichtsregisters, Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters unter der Nummer KRS 0000708596, Steueridentifikationsnummer NIP: 4980264708, statistische Nummer REGON: 362362441;
    • Abnehmer – jede Körperschaft mit Ausnahme eines Verbrauchers im Sinne von Artikel 221 des Zivilgesetzbuches, die im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eine Zusammenarbeit mit dem Lieferanten aufnimmt;
    • Produkte – vom Lieferanten hergestellte und verkaufte Waren, einschließlich Verbundscheiben und Glas;
    • Vertrag – Vertrag über die Zusammenarbeit, des Verkauf die Lieferung oder anderer Vertrag, der zwischen dem Lieferanten und dem Käufer abgeschlossen wurde und die vom Lieferanten angebotenen Produkte betrifft;
    • Vertragspartei / Vertragsparteien – Käufer und Lieferant zusammen oder einzeln;
    • Werktag – jeder Kalendertag von montags bis freitags mit Ausnahme der auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gesetzlich arbeitsfreien Tage;
    • Ständer – Gestelle, die dem Lieferanten gehören und auf denen die an den Käufer gelieferten Produkte platziert werden;
    • Transportdokument – ein Dokument, das insbesondere das Datum der Lieferung der Produkte, die Beschreibung der Produkte (einschließlich der Art der Produkte), die Menge der Produkte und die Bezeichnung des Abnehmers enthält;
    • Übergabedokument der Stände – ein Dokument, das insbesondere das Datum der Übergabe der Ständer sowie die Anzahl und Art der Ständer enthält;
    • Preisliste – Zusammenstellung der Preise der aktuell vom Lieferanten angebotenen Produkte.

§ 2
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Diese AGB definieren die Regeln der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Lieferungen von Produkten, die der Lieferant dem Kunden anbietet.
  2. Diese AGB sind ein untrennbarer Bestandteil jedes Angebots, jeder Preisliste und jedes Vertrags, der zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer abgeschlossen wird, wobei die Aufnahme einer Zusammenarbeit mit dem Lieferanten im Bereich der Lieferung von Produkten und ein Vertragsabschluss gleichzeitig die Annahme dieser AGB bedeuten.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Abnehmer die Produkte nach den im vom Lieferanten übermittelten aktuellen Angebot bzw. der Preisliste festgelegten Bedingungen zu liefern – unter dem Vorbehalt, dass:
    a. der Lieferant im gegebenen Falle dem Abnehmer die Produktpreise in Anlehnung an zuvor getätigte individuelle Abstimmungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vorstellen kann,
    b. der Lieferant im gegebenen Falle dem Abnehmer die Lieferkosten der Produkte und/oder die Art der Lieferung und/oder die Lieferbedingungen der Produkte in Anlehnung an zuvor getätigte individuelle Abstimmungen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer vorstellen kann.
  4. Zur Vermeidung von Zweifeln vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Personen, die im Namen jeder der Vertragsparteien korrespondieren oder Informationen über die Lieferung der vom Lieferanten angebotenen Produkte austauschen, berechtigt sind, den Vertrag im Namen der Vertragsparteien abzuschließen.

§ 3
BEDINGUNGEN DER LIEFERUNG DER PRODUKTE

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Produkte auf Grundlage einer schriftlichen Bestellung, die ihm vom Abnehmer ein jedes Mal per Fax oder E-Mail an die Faxnummer oder die vom Lieferanten angegebene E-Mail-Adresse zugesandt wird, zu liefern, wobei die bestellten Produkte (ihre Parameter), ihre Abmessungen und ihre Menge sowie der vorgeschlagene Liefertermin der Produkte genau anzugeben sind. Der Abnehmer ist berechtigt, die im Vorsatz genannten Bestellungen bis (einschließlich) 11.00 Uhr des gegebenen Werktages abzugeben, während die im Bestellungen gemäß dem Vorsatz, die vom Abnehmer nach 11.00 Uhr eines gegebenen Werktages abgegeben werden, vom Lieferanten ab 7.00 Uhr des nächsten Werktages bearbeitet werden.
  2. Die vom Abnehmer abgegebene und durch Übersendung einer Mitteilung über die Annahme per Fax oder E-Mail innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung des Abnehmers vom Lieferanten angenommene Bestellung bedeutet den Abschluss eines Vertrages und stellt die Grundlage für die Erteilung von Aufträgen durch den Lieferanten für die zur Herstellung der vom Abnehmer bestellten Produkte notwendigen Materialien dar. Wenn der Lieferant den Abnehmer nicht innerhalb von 3 Werktagen nach dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten über die Annahme der vom Abnehmer aufgegebenen Bestellung benachrichtigt, bedeutet dies eine Ablehnung der Ausführung dieser Bestellung durch den Lieferanten, was gleichzeitig bedeutet, dass kein Vertrag abgeschlossen wird.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, die vom Abnehmer abgegebene Bestellung auf die in Absatz 1 genannte Weise zu ändern. In diesem Fall benachrichtigt der Lieferant den Abnehmer per Fax oder E-Mail innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung des Abnehmers über die Änderung der vom Abnehmer abgegebenen Bestellung, indem er seine eigenen Lieferbedingungen für die vom Abnehmer bestellten Produkte übermittelt. Geht beim Lieferanten kein Einspruch des Abnehmers gegen den Inhalt der geänderten Bestellung spätestens am nächsten Werktag nach Eingang der Nachricht des Lieferanten über die Änderung der Bestellung ein, bedeutet dies den Abschluss des Vertrags und die Zustimmung zur Ausführung der Bestellung zu den vom Lieferanten festgelegten (geänderten) Bedingungen und stellt die Grundlage für die Erteilung von Aufträgen durch den Lieferanten für die zur Herstellung der vom Abnehmer bestellten Produkte notwendigen Materialien dar.
  4. Die Abgabe einer Bestellung durch den Abnehmer vorbehaltlich der Änderung, Nutzungseinschränkung, eines Nutzungsausschlusses oder einer Ergänzung dieser AGB bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, die innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Bestellung vom Abnehmer zu erteilen ist. Das Fehlen einer solchen Zustimmung des Lieferanten innerhalb der im Vorsatz genannten Frist bedeutet die Verweigerung der Zustimmung zur Änderung, Einschränkung, zum Ausschluss oder zur Ergänzung dieser AGB.
  5. Die Realisierungstermine der vom Abnehmer erteilten und vom Lieferanten zur Realisierung akzeptierten Bestellung sind im Angebot oder in der Preisliste des Lieferanten angegeben, die dem Abnehmer vor der Abgabe der Bestellung übergeben wurde. Unbeschadet der Bestimmungen des Vorsatzes behält sich der Lieferant das Recht vor, das Lieferdatum der Produkte einseitig zu ändern, falls das Fertigstellungsdatum der jeweiligen Bestellung von der Verfügbarkeit von Basisglas in den entsprechenden Glashütten abhängt oder die Produktionskapazitäten des Lieferanten überschritten werden.
  6. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Produkte, die Gegenstand der vom Abnehmer abgegebenen Bestellung sind, vom Lieferanten in der sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebenden Weise hergestellt werden.
  7. Der Lieferant verpflichtet sich, die vom Abnehmer bestellten Produkte gemäß den im Angebot oder in der Preisliste angegebenen Bedingungen zu liefern.
  8. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Abnehmer die bestellten Produkte zu der von den Vertragsparteien vereinbarten Zeit und an den von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zu liefern. Die Verpflichtungen des Lieferanten im Zusammenhang mit der Lieferung umfassen jedoch nur das Beladen der Produkte und deren Transport zum vereinbarten Empfangsort einschließlich des Öffnens der Bordwand und des Anhebens der Plane. Andere Handlungen, einschließlich des Entladens der Produkte, belasten den Abnehmer.
  9. Der Lieferant trägt das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Produkte bis zum Moment des Beginns der Entladung der Produkte durch den Abnehmer. Ab dem Beginn der Entladung der gelieferten Produkte haftet ausschließlich der Abnehmer für eventuelle Schäden oder den Verlust der Produkte.
  10. Die jeweilige Entladung der Produkte erfolgt mit eigenen Kräften des Abnehmers (der Abnehmer trägt die Kosten für das Entladen der Produkte und stellt die für das ordnungsgemäße Entladen der Produkte erforderliche Ausrüstung, Personen und Infrastruktur zur Verfügung), vorbehaltlich des Folgesatzes. Der Lieferant kann auf schriftlichen Auftrag des Abnehmers die Entladung der Produkte mit Hilfe von Spezialausrüstung und qualifiziertem Fachpersonal selbst durchführen, jedoch ist für diese Tätigkeiten eine zusätzliche Gebühr zu entrichten, deren Höhe von den Vertragsparteien im Voraus zu bestimmen ist.
  11. Im Falle der Nichtabnahme der bestellten Produkte durch den Abnehmer innerhalb der vereinbarten Frist hat der Lieferant das Recht:
    a. eine Rechnung für die Lieferung der Produkte nach dem vereinbarten Empfangszeitraum auszustellen, wobei der Abnehmer verpflichtet ist, den fälligen Betrag unabhängig vom tatsächlichen Erhalt der Produkte zu zahlen,
    b. den Abnehmer mit einer Vertragsstrafe von 250,00 PLN (in Worten: zweihundertfünfzig polnische Zloty) für jeden Tag der Verspätung bei der Abnahme der Produkte zu belasten.
    Wenn der Abnehmer die Produkte nicht innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Monat ab dem vereinbarten Abnahmedatum der Produkte abnimmt, dann erteilt er hiermit seine stillschweigende Zustimmung zur Vernichtung der Produkte in seinem Namen und auf seine Kosten durch den Lieferanten, was die Verpflichtungen zur Zahlung des Preises für die bestellten Produkte nicht berührt.
  12. Der Abnehmer hat das Recht, die bestellten Produkte selbst oder durch Dritte auf eigene Kosten abzuholen und zu transportieren. Mit der Übergabe der bestellten Produkte an den Abnehmer oder an einen vom Abnehmer mit dem Transport beauftragten Dritten geht die Haftung für Beschädigung oder Verlust der Produkte auf den Abnehmer über.
  13. Die vom Lieferanten hergestellten Produkte sind in überdachten, trockenen und luftigen Räumen zu lagern. Die Produkte müssen vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Der Lieferant haftet nicht für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung der Produkte entstehen.
  14. Die gelieferten Produkte werden vom Lieferanten in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Abstimmungen zwischen den Vertragsparteien bei der Bestellung der Produkte durch den Abnehmer, allerdings immer in dem nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Umfang gekennzeichnet.
  15. Im Falle der Lieferung der bestellten Produkte auf Gestellen und Ständern werden diese am Ort der Lieferung oder am Sitz des Abnehmers höchstens über die Anzahl von Tagen gelagert, die in dem dem Abnehmer zusammen mit den Gestellen, auf denen die gelieferten Produkte platziert wurden, übermittelten Übergabedokument der Gestelle angegeben. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Gestelle auf eigene Kosten und Verantwortung direkt an den Sitz des Lieferanten oder an einen anderen vom Lieferanten im Übergabedokument der Gestelle angegebenen Ort innerhalb der in diesem Dokument genannten Frist zurückzusenden (zu liefern) – vorbehaltlich der Festlegungen des nächsten Satzes. Wenn der Lieferant laufende Lieferungen der Produkte mit eigenem Transport zum Lieferort oder zum Sitz des Abnehmers durchführt, ist es nach dem Abladen dieser Produkte mit Zustimmung des Lieferanten möglich, die Gestelle, die dem Abnehmer als Teil einer oder mehrerer früherer Lieferungen der Produkte übergeben wurden, abzuholen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Gestelle auf das Fahrzeug des Lieferanten zu laden, wenn die Rückgabe der Gestelle in der im Vorsatz genannten Weise erfolgt. Im Zeitraum der Aufbewahrung der Gestelle trägt der Abnehmer die volle Verantwortung für deren Verlust oder Beschädigung (Haftung auf Risikobasis).
  16. Die Bestätigung des Empfangs der bestellten Produkte auf dem Lieferdokument durch den Abnehmer stellt gleichzeitig die Bestätigung der Abnahme der Gestelle dar.
  17. Wenn der Lieferant den Abnehmer zur Bestätigung des Zustands der sich im Besitz des Abnehmers befindlichen Gestelle unter Angabe ihrer Anzahl und Nummern auffordert und der Abnehmer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung die genannten Informationen übermittelt, gilt das Schweigen des Abnehmers als Zustimmung zum vom Lieferanten in der Aufforderung angegebenen Zustand.
  18. Für den Fall, dass der Abnehmer die Gestelle nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgibt bzw. die Abholung dieser Gestelle verhindert oder behindert, berechnet der Lieferant dem Abnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 PLN (in Worten: fünfzig Zloty) für jeden begonnenen Tag der Verspätung bei der Rückgabe eines bestimmten (einzelnen( Gestells, wozu der Abnehmer hiermit sein Einverständnis erteilt. Darüber hinaus hat der Lieferant unabhängig von der Vertragsstrafe das Recht, eine Entschädigung für die Nichtrückgabe dieser Gestelle zu fordern. Der Wert eines Gestells wird im Übergabedokument der Gestelle angegeben, das dem Abnehmer bei der Übergabe der Gestelle, auf welchen die Produkte geliefert wurden, übergeben wird.
  19. Eine gegebene Anzahl von Gestellen gilt nach Unterzeichnung des Übergabedokument der Gestelle durch einen Vertreter des Abnehmers als vorbehaltlos und ohne Beschädigung übernommen. Auf dem Abnehmer lastet die Pflicht zur Aufzeigung der im Namen des Abnehmers zur Unterzeichnung der Übergabedokumente der Gestelle ermächtigten Personen. Bei Zweifeln oder bei Nichtangabe der im Namen des Abnehmers zur Unterzeichnung der Übergabedokumente der Gestelle ermächtigten Personen durch den Abnehmer gilt jede Person, die ein Übergabedokument der Gestelle bei der Übergabe der Gestelle unterzeichnet, als Vertreter des Abnehmers.

§ 4
LIEFERDOKUMENTATION

  1. Jede Lieferung der bestellten Produkte wird durch einen Frachtbrief einschließlich Lieferspezifikation dokumentiert, was die Grundlage für die quantitative Abnahme der Produkte und Gestelle darstellt.
  2. Die quantitative und qualitative Abnahme der Produkte erfolgt am von den Vertragsparteien vereinbarten Lieferort oder am Sitz des Abnehmers. Wenn der Abnehmer die Produkte selbst abholt, erfolgt die quantitative und qualitative Abholung der Lieferung am Sitz des Lieferanten.
  3. Eine Lieferung der bestellten Produkte gilt nach Unterzeichnung des Frachtbriefs durch einen Vertreter des Abnehmers als in quantitativer Hinsicht vorbehaltlos und ohne Beschädigung abgenommen. Auf dem Abnehmer lastet die Pflicht zur Aufzeigung der im Namen des Abnehmers zur Unterzeichnung der Frachtbriefe ermächtigten Personen. Bei Zweifeln oder bei Nichtangabe der im Namen des Abnehmers zur Unterzeichnung der Frachtbriefe ermächtigten Personen durch den Abnehmer gilt jede Person, die einen Frachtbrief bei der Übergabe der bestellten Produkte unterzeichnet, als Vertreter des Abnehmers, die zur Annahme (Abnahme) der Lieferung der Produkte und zur Unterzeichnung des Frachtbriefs im Namen des Abnehmers berechtigt ist.
  4. Fehlmengen bei den gelieferten Produkten im Vergleich zu der im Frachtbrief genannten Menge müssen unverzüglich, d. h. im Moment der Übergabe der Partie der Produkte, durch einen entsprechenden Eintrag im Frachtbrief oder – im Falle von Fehlmengen, die aus der Beschädigung von Produkten während des Transports folgen – zusätzlich im Beschädigungsprotokoll der Produkte in der Lieferung, unter der Bedingung der Unterzeichnung dieser Unterlagen durch die Vertreter beider Vertragsparteien angemeldet werden. Werden die quantitativen Fehlmengen der gelieferten Produkte unter den im vorstehenden Satz genannten Bedingungen und innerhalb der dort genannten Frist nicht festgestellt, so gilt dies als Bestätigung der vorbehaltlosen Annahme der gelieferten Produkte.
  5. Eventuelle Vorbehalte bezüglich der Qualität der gelieferten Produkte sind unverzüglich, d.h. bei der Übergabe der Produktcharge, durch einen entsprechenden Eintrag im Transportdokument oder – im Falle von Vorbehalten bezüglich der Qualität der gelieferten Produkte aufgrund von Transportschäden – zusätzlich in dem von den Vertretern der Parteien unterzeichneten Beschädigungsprotokoll der Produkte der Lieferung vorzubringen – vorbehaltlich des nächsten Satzes. Vorbehalte in Bezug auf die Qualität der gelieferten Produkte (mit Ausnahme von Vorbehalten in Bezug auf die Qualität der gelieferten Produkte, die sich aus Transportschäden an den Produkten ergeben) können ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach der Übergabe der Produkte an den Abnehmer, spätestens jedoch vor dem Einbau der Produkte in die Produkte des Abnehmern, geltend gemacht werden. Werden qualitativen Vorbehalte in Bezug auf die gelieferten Produkte unter den im vorstehenden Satz genannten Bedingungen und innerhalb der dort genannten Frist nicht angemeldet, so gilt dies als Bestätigung der vorbehaltlosen Annahme der gelieferten Produkte.
  6. Der Abnehmer ist nur dann berechtigt, die Abnahme der Produkte zu verweigern, wenn die Produkte wesentliche Mängel aufweisen (womit solche Mängel gemeint sind, die ein bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte unmöglich machen) oder wenn die Parameter der Produkte nicht dem Vertrag entsprechen.

§ 5
ZAHLUNG DES PREISES

  1. Der Lieferant stellt dem Abnehmer spätestens von 7 Tagen nach der Lieferung der bestellten Produkte eine Rechnung aus. Der Lieferant muss auf jeder Rechnung das Zahlungsdatum und die Zahlungsform angeben.
  2. Die Rechnungen sind in der Währung gemäß der Preisliste oder dem Angebot auszustellen, die am Tag des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten gültig ist. Der Preis des Erzeugnisses wird um die Mehrwertsteuer gemäß den im Moment der Rechnungslegung geltenden Sätze erhöht.
  3. Im Falle des Verzugs des Abnehmers bei der Bezahlung fälliger Rechnungen ist der Lieferant berechtigt, die Produktion und/oder die Lieferung weiterer Chargen der bestellten Produkte bis zur Begleichung der Rückstände auszusetzen. Zudem hat der Lieferant in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bestellten Produkte das Recht, vom Abnehmer eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% des Bruttowerts der Bestellung zu verlangen, bevor die nächste Charge der bestellten Produkte zur Produktion übergeben wird.
  4. Zahlungsverzögerungen für die bestellten Produkte können dazu führen, dass sich die Lieferfristen nachfolgender Produktchargen gegenüber dem vereinbarten Liefertermin verlängern. Für solche Verzögerungen haftet der Lieferant nicht.
  5. Nach der Zahlung der überfälligen Forderungen durch den Abnehmer nimmt der Lieferant die Lieferungen der bestellten Produkte zu einseitig von ihm selbst festgelegten Bedingungen wieder auf. Eine Änderung im oben beschriebenen Modus stellt keine Änderung im Verständnis von § 9, Absatz 3 dieser AGB dar und erfordert zu ihrer Gültigkeit nicht der Zustimmung des Abnehmers. Sie tritt im Moment der Benachrichtigung des Abnehmers über die gegebene Änderung in Kraft.
  6. Als Zahlungsdatum wird das Datum der Gutschrift des Rechnungsbetrags auf dem Bankkonto des Lieferanten angesehen.
  7. Im Falle eines Zahlungsverzugs für bestellte Produkte, die unter einen bestimmten Vertrag fallen, von mehr als 14 Tagen ab dem Fälligkeitsdatum einer bestimmten Rechnung ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Lieferant kann innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der im vorigen Satz genannten Frist von 14 Tagen von dem Recht Gebrauch machen, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung des Vertrags in der in diesem Absatz genannten Weise bedeutet das Erlöschen aller sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer bei gleichzeitigem Ausschluss aller Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten aus diesem Grund.
  8. Im Falle der Vertragskündigung gemäß Absatz 7 kann der Lieferant nach eigener Wahl die vor dem Kündigungszeitpunkt eingebrachten Bestellungen realisieren oder in diesem Bereich vom Vertrag zurücktreten.
  9. Im Falle von Bestellungen, die über Vorkasse realisiert werden, erfolgt die Aufnahme der Produktion der Erzeugnisse durch den Lieferanten nach der Durchführung der Zahlung durch den Abnehmer in der von den Vertragsparteien vereinbarten Höhe. Die Festlegungen aus Absatz 6 dieses Paragraphen werden entsprechend angewendet.
  10. Der Lieferant stellt eine Rechnung in elektronischer Form aus und sendet diese an die E-Mail-Adresse des Abnehmers, von der die Bestellung an den Lieferanten eingegangen ist, oder an eine andere vom Abnehmer angegebene E-Mail-Adresse des Abnehmers. Wenn es nicht möglich ist, die Rechnung in elektronischer Form an die im vorigen Satz genannten E-Mail-Adressen des Abnehmers zu senden, dann sendet der Lieferant die Rechnung in elektronischer Form an eine allgemein zugängliche E-Mail-Adresse des Abnehmers (z. B. an die E-Mail-Adresse, die im Landesgerichtsregister, im Zentralen Gewerbeverzeichnis, in der Internet-Datenbank der REGON-Nummern (Suchmaschine der Körperschaften der Volkswirtschaft des Hauptstatistikamtes) oder auf den Websites angegeben ist). Kraft dieser AGB erklärt der Abnehmer seine Zustimmung zur Erstellung und Übersendung der Rechnungen in elektronischer Form durch den Lieferanten.
  11. Es wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 10 beschriebene E-Mail-Adresse des Abnehmers der/den Person(en) zugeordnet ist, die berechtigt ist/sind, die Rechnungen des Lieferanten im Namen des Abnehmers entgegenzunehmen, oder von der/den Person(en) bedient wird, die berechtigt ist/sind, die zum Empfang der Rechnungen des Lieferanten im Namen des Abnehmers ermächtigt sind. Fechtet der Abnehmer die vom Lieferanten auf die in Absatz 10 beschriebene Weise übersandte Rechnung nicht innerhalb von 3 Werktagen nach ihrem Versand durch den Lieferanten an die E-Mail-Adresse des Abnehmers nicht an, dann bedeutet dies, dass der Abnehmer die Rechtmäßigkeit und Höhe der sich aus der Rechnung ergebenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer anerkennt.
  12. Im Falle des Verzugs des Abnehmers bei der Rückgabe der Gestelle in Bezug auf die Anzahl der im Übergabedokument, das dem Abnehmer zusammen mit den Gestellen übergeben wird, angegebenen Tageszahl ist der Lieferant berechtigt, die Produktion und/oder die Lieferung weiterer Chargen der bestellten Produkte bis zur Rückgabe alle Gestelle durch den Abnehmer auszusetzen. Zudem hat der Lieferant in Bezug auf nachfolgende Lieferungen der bestellten Produkte das Recht, vom Abnehmer eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% des Bruttowerts der Bestellung zu verlangen, bevor die nächste Charge der bestellten Produkte zur Produktion übergeben wird.
  13. Verspätungen des Abnehmers bei der Rückgabe der Gestelle können dazu führen, dass sich die Lieferfristen nachfolgender Produktchargen gegenüber dem vereinbarten Liefertermin verlängern. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen im Sinne des vorstehenden Satzes.
  14. Nach Rückgabe der vom Abnehmer über den im Übergabedokument der Gestelle festgelegten Zeitraum hinaus behaltenen Gestelle wird der Lieferant die Lieferungen der bestellten Produkte nach den von ihm einseitig festgelegten Bedingungen wieder aufnehmen. Eine Änderung im im Vorsatz beschriebenen Modus stellt keine Änderung im Verständnis von § 9, Absatz 3 dieser AGB dar und erfordert zu ihrer Gültigkeit nicht der Zustimmung des Abnehmers. Sie tritt im Moment der Benachrichtigung des Abnehmers über die gegebene Änderung in Kraft.
  15. Im Falle einer Verspätung bei der Rückgabe der unter einen bestimmten Vertrag fallenden Gestelle von mehr als 14 Tage im Verhältnis zu der Anzahl von Tagen, die in dem dem Abnehmer zusammen mit der Lieferung der Gestelle übermittelten Übergabedokument der Gestelle angegeben ist, kann der Lieferant den Vertrag fristlos kündigen. Der Lieferant kann innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der im vorigen Satz genannten Frist von 14 Tagen von dem Recht Gebrauch machen, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung des Vertrags in der in diesem Absatz genannten Weise bedeutet das Erlöschen aller sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer bei gleichzeitigem Ausschluss aller Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten aus diesem Grund.
  16. Im Falle einer Vertragskündigung gemäß vorstehendem Absatz 15 kann der Lieferant nach eigener Wahl vor dem Datum der Vertragskündigung erteilte Aufträge ausführen oder die Ausführung eines vor dem Datum der Vertragskündigung erteilten Auftrags verweigern, bei gleichzeitigem Ausschluss jeglicher Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten aus diesem Grund.
  17. Information über akzeptierte Zahlungsmethoden:
    a. direkt auf das in der Rechnung angegebene Konto des Lieferanten;
    b. elektronische Zahlungen und Zahlungen mit Zahlungskarte werden unter Vermittlung des Online-Services www.imoje.pl durchgeführt (die Abrechnung der elektronischen Zahlungen und Zahlungen mit Zahlungskarte erfolgt gemäß der Wahl des Abnehmers unter Vermittlung des Online-Services www.imoje.pl).
  18. Die Bedienung der elektronischen Zahlungen und der Zahlungen mit Zahlungskarte erfolgt durch die Bank ING Bank Śląski SA., ul. Sokolska 34, 40-086 Katowice, eingetragen in das Unternehmerregister durch das Amtsgericht Katowice – Wschód, VIII. Wirtschaftskammer des Landesgerichtsregisters, unter der Nummer KRS 0000005459, Stammkapital: 130.100.000,00 PLN (vollständig eingezahlt), Steueridentifikationsnummer (NIP): 634-013-54-75, statistische Nummer REGON: 271514909.

§ 6
HAFTUNGSBEREICH

  1. Der Lieferant haftet nicht für Materialien, die ihm vom Abnehmer anvertraut werden. Die Haftung für den daraus resultierenden Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit (Verschulden des Lieferanten) beschränkt, die vom Abnehmer nachgewiesen werden muss. Der Lieferant haftet ebenfalls nicht für die Eigenschaften der Produkte oder für die Auswirkungen, die sich aus den Eigenschaften der Produkte ergeben, wenn die Produkte gemäß den Angaben oder gemäß den vom Abnehmer festgelegten Parametern hergestellt wurden.
  2. Die Vertragsparteien schließen die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer für Schäden aus, die Dritten durch die vom Lieferanten an den Abnehmer gelieferten Produkte entstehen (Haftung für gefährliche Produkte). Der Abnehmer ist ebenfalls verpflichtet, den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter gegen den Lieferanten aus der Haftung für ein gefährliches Produkt freizustellen.
  3. Der Lieferant erteilt auf die verkauften Produkte eine Garantie zu den Bedingungen, die in einem separaten Garantieschein festgelegt werden, der dem Abnehmer zusammen mit den bestellten Produkten geliefert wird. Bedingung für die Gewährung der Garantie für die verkauften Produkte ist die Übergabe des Garantiescheins an den Abnehmer. Diese AVB stellen keine Garantieerklärung des Lieferanten dar.
  4. Der Lieferant hat das Recht, die Annahme und Prüfung einer Reklamation bzw. die Erfüllung der sich aus der gegebenen Garantie ergebenden Verpflichtungen zu verweigern, wenn der Abnehmer mit der Zahlung irgendeiner der fälligen Forderungen des Lieferanten, die sich aus früher realisierten Lieferungen von Produkten oder aus Lieferungen der von der Reklamation erfassten Produkte folgen, in Verzug bleibt, was nicht zur Entstehung irgendeiner Haftung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer führt.
  5. Im Falle der Anerkennung der Stichhaltigkeit der vom Abnehmer angemeldeten Reklamation über von der Garantie erfasste Produkte ersetzt der Lieferant die fehlerhaften Produkte durch mangelfreie Produkte, wobei ein solcher Ersatz ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen erfolgt. Die Garantie deckt keine anderen vom Abnehmer getragenen Kosten, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit Mängeln der Produkte während der Garantiezeit entstehen. Insbesondere deckt die Garantie keine Kosten des Austauschs der mangelhaften Produkte, die dem Abnehmer gegenüber seinen Vertragspartnern entstehen oder entstanden sind, sowie keine direkten oder indirekten Schäden oder Kosten, die dem Abnehmer infolge oder im Zusammenhang mit den Mängeln der Produkte entstehen oder entstanden sind.
  6. Im Falle der Offenlegung von Mängeln in den gelieferten Produkten, die von der vom Lieferanten gewährten Garantie erfasst werden, durch den Abnehmer, ist der Lieferant nach der Durchführung einer Qualitätsbewertung und der Anerkennung der Reklamation innerhalb der in der gegebenen Garantieurkunde genannten Frist zur Lieferung mangelfreier Erzeugnisse verpflichtet.
  7. Die Reklamation muss dem Lieferanten vom Abnehmer schriftlich oder per E-Mail spätestens 3 Tage nach Feststellung des Mangels unter Androhung des Verlustes der aus der Garantie resultierenden Rechte übermittelt werden. Der Lieferant informiert den Abnehmer schriftlich über die Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung der Reklamation innerhalb der in der Garantieurkunde angegebenen Frist.
  8. Der Lieferant haftet nicht für ästhetische Mängel der Verglasungen, die aus den von ihm gelieferten Produkten hergestellt werden. Er haftet ebenfalls nicht für mechanische, chemische oder ähnliche Schäden, die durch äußere Einwirkungen während oder nach der Montage der gelieferten Produkte entstanden sind. Der Lieferant haftet ebenfalls nicht für:
    8.1. die physikalischen Eigenschaften des Glases, wie z. B. Farbstörungen (Interferenzen), die Durchbiegungen des Glases aufgrund von Temperatur- und Luftdruckänderungen, externe Kondensation, Benetzbarkeit des Glases durch Feuchtigkeit sowie Farbabweichungen,
    8.2. Schäden auf der Oberfläche der Verglasung, die durch die Nutzung der Fenster oder anderen Produkten, die mit der Verglasung des Lieferanten ausgestattet sind, verursacht wurden, sowie äußere Kratzer und Risse des Glases,
    8.3. eventuelle Unterschiede in Farbe und/oder Schattierungen von gelieferten Produkten desselben Typs oder derselben Art, wenn diese Unterschiede auf die Verwendung von Komponenten oder Rohmaterialien durch den Lieferanten zurückzuführen sind, deren Parameter oder Eigenschaften innerhalb der in der Glasindustrie angewendeten Toleranzen liegen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) solche, die in den einschlägigen Normen für solche Komponenten oder Rohmaterialien vorgesehen sind,
    8.4. Verwendung der Produkte durch den Abnehmer in einer Weise, die nicht mit der Bestimmung der Produkte übereinstimmt,
    8.5. Eignung der Produkte zur Realisierung des vom Abnehmer vorgesehenen Ziels,
    8.6. fehlerhafte Montage der Produkte durch den Abnehmer,
    8.7. Auswahl von Stärke, Form und Art der Bearbeitung der Kanten des Glases,
    8.8. Durchführung der erforderlichen Berechnungen im Zusammenhang mit der Konstruktion, einschließlich statischer Berechnungen.
  9. Produktionsfehler der Produkte, wie z. B. Punktfehler in Form von Fremdkörpereinschlüssen, Bläschen, innere Verschmutzungen, innere Kratzer, die nicht mit der diesbezüglich geltenden Norm übereinstimmen, muss der Abnehmer nach den Grundsätzen und innerhalb der Fristen melden, die sich aus den Bestimmungen von § 4 Absatz 5 dieser AGB ergeben.
  10. Der Abnehmer haftet für die Folgen des Einsatzes ungeeigneter Installations- und Montagematerialien, die zusammen mit den gelieferten Produkten verwendet werden, insbesondere (aber nicht ausschließlich) solche, wie etwa Silikone oder Klebstoffe, die mit Elementen der gelieferten Produkte eine chemische Reaktion eingehen können.
  11. Im Falle der Meldung einer Fehlmenge oder einer Beschädigung der im Frachtbrief oder im Schadensprotokoll der gelieferten Produkte erfassten Produkte gemäß den Bestimmungen von § 4 Absatz 4 dieser AGVB liefert der Lieferant dem Abnehmer die fehlenden Produkte bzw. Ersatzprodukte innerhalb der von ihm angegebenen Frist, die jedoch nicht länger sein darf als 20 Werktage ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung des Abnehmers, wobei der Lieferant diese Frist einseitig verlängern kann, worüber den Abnehmer informieren muss.
  12. Der Abnehmer muss in der Reklamation die Anzahl der reklamierten Produkte, deren Typ, ihre Bestellnummer, die Position und den konkreten Grund für die Reklamation angeben. Alle Reklamationen, die Sprünge der Produkte oder andere physische Mängel betreffen und nach der Übergabe der Produkte an den Abnehmer festgestellt werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Beschädigung durch Verschulden des Lieferanten entstanden ist und der Lieferant schriftlich die Stichhaltigkeit der Reklamation anerkennt.
  13. Bei Einbringung einer Reklamation ist der Abnehmer verpflichtet, die reklamierten Produkte für den Bedarf einer eventuellen Besichtigung unter Teilnahme eines Vertreters des Lieferanten am Lieferort bzw. am Sitz des Lieferanten zu sichern. Wenn der Abnehmer die reklamierten Produkte nicht ordnungsgemäß sichert, haftet er alleinig für mögliche Schäden an den Produkten.
  14. Bei Notwendigkeit der Durchführung einer Inspektion der Produkte zwecks Feststellung der Stichhaltigkeit der Reklamation führt der Vertreter des Lieferanten diese Handlungen zu einem von den Vertragsparteien abgestimmten Termin durch. Innerhalb von 7 Werktagen nach der Inspektion informiert der Lieferant den Abnehmer schriftlich oder per E-Mail über die Anerkennung oder Ablehnung der Reklamation.
  15. Unter der Anerkennung der Reklamation wird ebenfalls die Lieferung mangelfreier Erzeugnisse vom Lieferanten an den Abnehmer verstanden.
  16. Diese AGB schließen die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Gewährleistung für physische Mängel der Produkte aus.
  17. Wurde keine Garantie gewährt, dann bedeutet die mögliche Annahme einer Reklamation zur Prüfung durch den Lieferanten nicht die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der von dieser Reklamation erfassten Forderung. Der Lieferant entscheidet letztendlich über die Rechtmäßigkeit der in der Reklamation gestellten Forderung und informiert den Abnehmer darüber. Antwortet der Lieferant nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem Eingang auf die Reklamation, bedeutet dies die Ablehnung dieser Reklamation.

§ 7
VERTRAULICHKEIT

  1. Der Abnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dessen Auslaufen oder Kündigung alle nicht öffentlich bekannten technischen, technologischen oder organisatorischen Informationen des Lieferanten sowie andere den Lieferanten betreffende Informationen von geschäftlichem Wert, insbesondere Informationen, die ein Unternehmensgeheimnis des Lieferanten darstellen, vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff angemessen zu sichern.
  2. Der Abnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dessen Auslaufen oder Kündigung alle nicht öffentlich bekannt gegebenen technischen oder technologischen Informationen über die Produkte vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff angemessen zu sichern.
  3. Der Abnehmer verpflichtet sich, alle schriftlichen Materialien und elektronischen Datenträger, die er vom Lieferanten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages erhalten hat, innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Auflösung oder dem Auslaufen des Vertrags zurückzugeben.
  4. Der Abnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Auflösung oder dem Auslaufen des Vertrags alle Materialien zu vernichten, die nicht in Absatz 3 genannt werden, insbesondere die E-Mail-Korrespondenz im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages und Kopien von schriftlichen Materialien und elektronischen Datenträgern, die er vom Lieferanten erhalten hat.
  5. Bei Nicht- oder Schlechtausführung der in diesem § 7 genannten Verpflichtungen durch den Abnehmer verpflichtet sich dieser zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 PLN (in Worten: zehntausend Zloty) an den Lieferanten für jeden Fall der Nicht- oder Schlechtausführung einer bestimmten Verpflichtung, wobei diese Vertragsstrafe innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Zahlungsforderung beim Abnehmer zu zahlen ist.

§ 8
ZESSIONSVERBOT

  1. Die aus dem Vertrag folgenden Rechte und Pflichten des Abnehmers dürfen ohne vorherige, zu ihrer Gültigkeit schriftlich erstellte Zustimmung des Lieferanten nicht auf Dritte übertragen (Artikel 509 des Zivilgesetzbuches und Artikel 519 des Zivilgesetzbuches).
  2. Die aus dem Vertrag folgenden Ansprüche des Abnehmers dürfen ohne vorherige, Ziffer ihrer Gültigkeit schriftlich erstellte Zustimmung des Lieferanten nicht auf Dritte übertragen werden.
  3. Die aus dem Vertrag folgenden Forderungen des Abnehmers dürfen nicht zur gesetzlichen Verrechnung (Artikel 498 des Zivilgesetzbuches) mit den Forderungen des Lieferanten vorgestellt werden.

§ 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Im Falle einer Änderung der wirtschaftlichen, geschäftlichen, finanziellen oder politischen Beziehungen, die von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht vorhergesehen werden konnte und bedeutende Verzerrungen des vertraglichen Gleichgewichts nach sich zieht, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur unverzüglichen Aufnahme von erneuten Verhandlungen zum Zwecke der Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts. Diejenige Vertragspartei, deren Situation sich im Zusammenhang mit den oben genannten Ereignissen verschlechtert hat, muss die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis informieren. Sollten die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Benachrichtigung über das Auftreten von Umständen, die eine Neuverhandlung des Vertrages, zu welchem diese AGB gehören, begründen, nicht zu einer Übereinkunft in Bezug auf die Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts kommen können, dann wird der Vertrag in dem noch nicht ausgeführten Teil am ersten Tag nach Ablauf der dreißigtägigen Frist für die Verhandlungen als aufgelöst angesehen.
  2. Die Bestimmungen von Absatz 1 werden entsprechend im Falle des Auftretens von Höherer Gewalt angewendet. Unter höherer Gewalt im Sinne dieser AGB verstehen die Vertragsparteien Krieg, Streik, Epidemie, Natur- oder Verkehrskatastrophen sowie jedes andere Ereignis, das sich der zumutbaren Kontrolle der gegebenen Vertragspartei entzieht.
  3. Alle Änderungen und Vervollständigungen dieser AGB erfordern zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB nach Abschluss eines gegebenen Vertrages werden auf diesen Vertrag die bisherigen Festlegungen der AGB angewendet.
  4. Abgesehen von den in diesen AGB genannten Ansprüchen stehen dem Abnehmer gegenüber dem Lieferanten keinerlei weitere oder auf anderen Grundlagen beruhenden Ansprüche zu. Insbesondere stehen dem Abnehmer keine Ansprüche aus verspäteter Lieferung der Produkte, Ansprüche auf Minderung des Preises der Produkte, auf Schadenersatz für Schäden, für Schäden Dritter und für weitere indirekte Schäden oder entgangene Gewinne zu.
  5. Ungeachtet der in diesen AGB vorbehaltenen Vertragsstrafen ist der Lieferant berechtigt, über die Höhe dieser Vertragsstrafen hinausgehende Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Regeln geltend zu machen.
  6. In allen nicht von diesen AGB geregelten Angelegenheiten finden die entsprechenden polnischen Rechtsvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Zivilgesetzbuches, Anwendung.
  7. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das materielle Recht und das Verfahrensrecht der Republik Polen auf jede Zusammenarbeit zwischen den Parteien, die unter diese AGB fällt oder sich aus diesen AGB ergibt, anzuwenden ist, unter dem Vorbehalt, dass die Vertragsparteien die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts der Republik Polen ausschließen, die einen Verweis auf die Gesetzgebung anderer Länder enthalten oder einen Bezug auf andere Rechtsquellen darstellen.
  8. Auf Grundlage dieser AGB schließen die Vertragsparteien die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sowie der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Güterverkauf, abgeschlossen in Wien am 11.04.1980, auf jegliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf Grundlage dieser AGB oder infolge dieser AGB aus.
  9. Kraft dieser AGB schließen die Vertragsparteien die Anwendung aller vom Abnehmer angewendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen, die Realisierung von Lieferungen oder die Ausführung von Arbeiten, Preislisten, Tarife oder andere ähnliche Vorschriften aus.
  10. Diese AGB gelten nicht für Verträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden.
  11. Sollte sich herausstellen, dass eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ungültig oder unwirksam ist, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages, es sei denn, von der Ungültigkeit sind wesentliche Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages betroffen oder aus deren Inhalt folgt, dass ohne die von der Ungültigkeit betroffenen Bestimmungen der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen durch solche gültigen und wirksamen Festlegungen zu ersetzen, die den ungültigen oder unwirksamen Bestimmungen in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und den Absichten der Vertragsparteien möglichst nahe kommen.
  12. Streitigkeiten, die im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages entstehen können, werden von den Vertragsparteien durch Verhandlungen beigelegt. Kann kein Kompromiss erzielt werden, dann werden die Streitigkeiten durch das ordentliche Gericht geprüft und entschieden, das für den Sitz des Lieferanten territorial zuständig ist.
  13. Jegliche Haftung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer ist unabhängig von der Rechtsgrundlage dieser Haftung, einschließlich der Haftung für die Nicht- oder Schlechtausführung des Vertrages, auf die vom Lieferanten verschuldeten Umstände beschränkt, wobei die Höhe der dem Abnehmer zustehenden Entschädigung auf den tatsächlichen Verlust des Abnehmers (Ausschluss der Haftung für entgangene Gewinne) und auf den Nettowert des Vertrages begrenzt ist.
  14. Alle Beschreibungen in den Überschriften der Absätze dieser AGB haben ausschließlich Ordnungscharakter und stellen keine Grundlage für die Auslegung dieser AGB dar.
  15. Diese AGB treten am 09/06/2020 in Kraft.
  16. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieser AGB verlieren die Bestimmungen der bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Stan-Szklo Bis spółka ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa, vorbehaltlich der Bestimmungen von nachstehendem Absatz 17, ihre Gültigkeit.
  17. Auf Bestellungen und Verträge, die im Geltungszeitraum der bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Stan-Szklo Bis spółka ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa eingebracht bzw. abgeschlossen wurden, werden die Festlegungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft Stan-Szklo Bis spółka ograniczoną odpowiedzialnością spółka komandytowa angewendet.
  18. Wurden diese AGB ebenfalls in einer anderen Sprache als Polnisch erstellt, so sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser AGB in polnischer Sprache und den Bestimmungen dieser AGB in anderen Sprachen die Bestimmungen dieser AGB in polnischer Sprache verbindlich.